Erneute Schlappe für Versicherer ( FOCUS Online 18.04.2007 )


Millionen Ex-Kunden, die mit ihrer Gesellschaft über den Rückkaufswert streiten, erhalten erneut Rückendeckung von der Justiz. Wie Verbraucher von der neuen Rechtsprechung profitieren.


Von FOCUS-Online-Korrespondentin Catrin Gesellensetter
Nach dem Landgericht Hamburg (Az. 302 O 147/06) nehmen nun auch die Richter des Landgerichts München I (Az. 31 S 8182/06) die Versicherer in die Pflicht. Tenor: Jeder Kunde hat ein Recht darauf, überprüfen zu können, wie sein Ex-Versicherer den Rückzahlungsbetrag ermittelt hat. Die gängige Praxis, abtrünnige Versicherungsnehmer einfach mit irgendeinem Geldbetrag abzuspeisen, ist damit passé.


Für die Lebensversicherer geht es um viel Geld. Bereits im Herbst 2005 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die bis dahin in der Branche üblichen Rückkaufswerte als zu niedrig moniert und Regeln für die Berechnung aufgestellt. Zwischen sieben und zehn Millionen Kunden, die in der Vergangenheit eine kapitalbildende Lebens- oder Rentenpolice vorzeitig kündigten, könnten dank des BGH-Urteils von ihrer Versicherung einen Nachschlag fordern.


Nur ein Bruchteil hat allerdings bislang den Versuch unternommen, sich Geld von den Gesellschaften zurückzuholen. Sollten sich auch die übrigen 95 Prozent noch auf die Hinterbeine stellen, kämen auf die Branche Forderungen in Höhe von 3,5 bis fünf Milliarden Euro zu. Kein Wunder also, dass viele Gesellschaften mauern und nach wie vor nicht offen legen wollen, wie sie den Rückkaufswert berechnen.


Mehrere Tausend Euro Nachschlag

Den ehemaligen Versicherer nochmals zur Kasse zu bitten und die gezahlte Summe zu überprüfen, kann sich für Ex-Kunden durchaus lohnen. Ein Beispiel: Eine 35-jährige Frau schloss im Jahr 2001 eine Rentenversicherung mit 3600 Euro Jahresbeitrag und 25 Jahren Laufzeit ab. 2003 kündigt die Frau den Vertrag und erhält, obwohl sie bereits 7200 Euro eingezahlt hat, nur 1300 Euro von der Versicherung erstattet. „Mit Blick auf das BGH-Urteil könnte die Kundin heute noch etwa 2000 Euro nachfordern“, überschlägt Axel Kleinlein, Mathematiker aus Berlin. Er berechnet für die Verbraucherzentralen die Kundenansprüche aus gekündigten Lebensversicherungen. Mit dem von ihm entwickelten kostenlosen Tool können sich Ex-Versicherte einen ersten groben Überblick über ihre Ansprüche verschaffen.


Was die neuen Urteile bringen

Viel Mühe haben sich die Richter am Landgericht München I nicht gegeben. Zwei dürre Seiten verwendeten sie darauf, die Berufung einer Münchner Versicherungsgesellschaft abzuschmettern und sich, wie schon die Vorinstanz, auf die Seite des Kunden zu schlagen. Dieser hatte seine Lebensversicherung vorzeitig gekündigt und von der Gesellschaft einen von ihr errechneten Rückkaufswert erhalten. Wie das Unternehmen auf die erstattete Summe kam, blieb allerdings im Dunkeln. Deshalb verlangte der Kunde, das Unternehmen möge doch offen legen, wie sich der ausgezahlte Betrag eigentlich zusammensetze. Vergebens. Die Versicherung mauerte. Der Rückkaufswert sei „nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik und unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BGH“ berechnet. Mehr Informationen könne der Kunde nicht verlangen.


Die Richter sahen das anders. Solange die Versicherung ihre Kalkulationsgrundlage nicht offen lege, könne der Kunde nicht überprüfen, ob der errechnete Rückkaufswert auch richtig sei, und gegebenenfalls auf einer Nachzahlung bestehen. „Die Entscheidung ist ein positives Signal für die vielen Kunden, die derzeit mit den vergleichbaren Problemen zu kämpfen haben“, freut sich Rechtsanwalt Thomas Roder, der das Urteil erstritten hat.


Zaudern, zögern und zu lange warten

„Die Gefahr, dass sich der eine oder andere Versicherer weiter hinter vermeintlichen Betriebsgeheimnissen verschanzt und die Rückkaufswerte eher minimalistisch kalkuliert, ist aber noch nicht völlig gebannt“, warnt Joachim Bluhm, Rechtsanwalt aus Hamburg. Das Motto der Branche laute noch immer: „Zaudern, zögern und zu lange warten.“


Das ändere sich meist erst dann, wenn den Gesellschaften ein Brief vom zugestellt werde. „In vielen Fällen zahlen die Versicherer recht bald einen Nachschlag, wenn ein mit der Materie vertrauter Anwalt sie auch nur auffordert, ihre Berechnungsmethoden offen zu legen. Dann geht es plötzlich nicht mehr um Geld, sondern darum, ein Urteil zu vermeiden, das für andere Kunden Vorbildfunktion bekommen könnte“, so Bluhm. Er rät deshalb allen Verbrauchern, die ihre Lebensversicherungen für ein Taschengeld zurückgekauft haben, noch einmal bei ihrem Ex-Versicherer nachzuhaken und auf eine transparente Aufschlüsselung der Kalkulation zu bestehen.

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